BGH - Urteil vom 19.01.1967
II ZR 37/64
Normen:
AKB § 3 Abs. 2 ; BGB § 166 Abs. 1 ; VVG §§ 75, 79 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 343

Zurechnung der Erklärungen eines Vertreters bei einer Schadensanzeige

BGH, Urteil vom 19.01.1967 - Aktenzeichen II ZR 37/64

DRsp Nr. 1994/6013

Zurechnung der Erklärungen eines Vertreters bei einer Schadensanzeige

1. Wer sich bei Erfüllung seiner Aufklärungspflicht von einem anderen vertreten läßt (hier: Ehemann), der auch die Schadensanzeige unterschreibt, muß in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB für die Erklärungen seines Vertreters einstehen. 2. Bei dieser Haftung für einen "Wissenserklärungsvertreter" handelt es sich um keinen Fall der Repräsentantenhaftung, sondern um einen davon verschiedenen, selbständigen Zurechnungsgrund.

Normenkette:

AKB § 3 Abs. 2 ; BGB § 166 Abs. 1 ; VVG §§ 75, 79 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 25.10.1952, VersR 1952, 428; OLG Köln v. 26.11.1979, VersR 1981, 696.

Fundstellen
VersR 1967, 343