Zurechnung der Erklärungen eines Vertreters bei einer Schadensanzeige
BGH, Urteil vom 19.01.1967 - Aktenzeichen II ZR 37/64
DRsp Nr. 1994/6013
Zurechnung der Erklärungen eines Vertreters bei einer Schadensanzeige
1. Wer sich bei Erfüllung seiner Aufklärungspflicht von einem anderen vertreten läßt (hier: Ehemann), der auch die Schadensanzeige unterschreibt, muß in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1BGB für die Erklärungen seines Vertreters einstehen. 2. Bei dieser Haftung für einen "Wissenserklärungsvertreter" handelt es sich um keinen Fall der Repräsentantenhaftung, sondern um einen davon verschiedenen, selbständigen Zurechnungsgrund.