OLG Brandenburg - Urteil vom 28.02.2024
11 U 199/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VAG a.F. § 12b; VAG a.F. § 12c;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 63/22

Zurückweisung der Berufung eines Versicherten in einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 11 U 199/23

DRsp Nr. 2024/4467

Zurückweisung der Berufung eines Versicherten in einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen

Der Versicherer ist gemäß § 203 Abs. 2 VVG im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, in welchem sein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, bei Vorliegen einer nicht lediglich vorübergehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechtsgrundlage berechtigt, eine Prämienneufestsetzung gemäß den berechtigten Rechtsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse vorzunehmen, wenn die Überprüfung und Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders vorliegt. Versicherern wird demnach unabhängig von einer vertraglichen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht unter den Voraussetzungen des Aufsichtsrechts zugestanden.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.07.2023, Az. 13 O 63/22, wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Klägerin 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.