OLG Brandenburg - Urteil vom 31.01.2024
11 U 182/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VAG a.F. § 12b; VAG a.F. § 12c;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 132/22

Zurückweisung der Berufung eines Versicherten in einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 11 U 182/23

DRsp Nr. 2024/4473

Zurückweisung der Berufung eines Versicherten in einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen

1. Bei der Überprüfung der formellen Anforderungen an die Beitragsanpassungsmitteilungen in der privaten Krankenversicherung ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. 2. Für Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers im Hinblick auf Prämienzahlungen im Bereich der privaten Krankenversicherung gibt es keine Abweichungen von den allgemein geltenden zivilprozessualen Grundsätzen der Darlegung und Beweisführung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 132/22 - wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 1.i) verworfen; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet