Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.
Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, der Senat habe mangels entsprechenden Vortrages nicht davon ausgehen dürfen, dass sich auf dem örtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe. Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rüge liegt ein unzutreffendes Verständnis des Senatsurteils zugrunde.
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