Checkliste: Liegen die Voraussetzungen des Tierhalters vor?

Checkliste: Liegen die Voraussetzungen des Tierhalters vor?

 

 

ja

nein

Ist Bestimmungsgewalt über das Tier gegeben?
Liegt Aufkommen für die Kosten des Tiers aus eigenem Interesse vor?
Nimmt der Betreffende den Nutzen des Tiers für sich in Anspruch?
Trägt er das Risiko des Verlusts (BGH, Urt. v. 19.01.1988 - VI ZR 188/87, NJW-RR 1988, 655)?
Tierhaltereigenschaft ist ein rein tatsächliches Verhältnis, Geschäftsfähigkeit ist ohne Bedeutung (gemäß §§ 104 ff. ZPO zu regeln, d.h. durch den gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung).

 

 

Alleintierhaltereigenschaft eines nicht voll Geschäftsfähigen kann Haftung aus §§ 828, 829 BGB gebieten (bejahend Hofmann, NJW 1964, 228; teilweise a.A.: Canaris, NJW 1964, 1989).

 

 

Persönlicher Kontakt zum Tier muss nicht bestehen.

 

 

Tierhalter können mehrere Personen sein.

 

 

Juristische Person - z.B. eingetragener Verein als Reitstall - kann Tierhalter sein.

 

 

Tierhaltereigenschaft bleibt auch bei längerem Überlassen des Tiers bei einem Dritten bestehen.

 

 

Rechtsfolgen:

 

 

-      Gefährdungshaftung ohne Entlastungsbeweis; § 833 Satz 1 BGB.

 

 

-      Vermutete Kausalität mit Möglichkeit des Gegenbeweises.

 

 

-      Gesamtschuldnerische Haftung mit Tierhüter.