Checkliste: Liegen die Voraussetzungen des Tierhalters vor? |
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ja |
nein |
Ist Bestimmungsgewalt über das Tier gegeben? |
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Liegt Aufkommen für die Kosten des Tiers aus eigenem Interesse vor? |
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Nimmt der Betreffende den Nutzen des Tiers für sich in Anspruch? |
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Trägt er das Risiko des Verlusts (BGH, Urt. v. 19.01.1988 - VI ZR 188/87, NJW-RR 1988, 655)? |
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Tierhaltereigenschaft ist ein rein tatsächliches Verhältnis, Geschäftsfähigkeit ist ohne Bedeutung (gemäß §§ 104 ff. ZPO zu regeln, d.h. durch den gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung). |
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Alleintierhaltereigenschaft eines nicht voll Geschäftsfähigen kann Haftung aus §§ 828, 829 BGB gebieten (bejahend Hofmann, NJW 1964, 228; teilweise a.A.: Canaris, NJW 1964, 1989). |
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Persönlicher Kontakt zum Tier muss nicht bestehen. |
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Tierhalter können mehrere Personen sein. |
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Juristische Person - z.B. eingetragener Verein als Reitstall - kann Tierhalter sein. |
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Tierhaltereigenschaft bleibt auch bei längerem Überlassen des Tiers bei einem Dritten bestehen. |
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Rechtsfolgen: |
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- Gefährdungshaftung ohne Entlastungsbeweis; § 833 Satz 1 BGB. |
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- Vermutete Kausalität mit Möglichkeit des Gegenbeweises. |
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- Gesamtschuldnerische Haftung mit Tierhüter. |
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