Checkliste: Korrektur eines abgeschlossenen Vergleichs |
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ja |
nein |
Liegt eine Regelungslücke vor?Diese wäre dann nach allgemeinen Regeln zu schließen (OLG Hamm, Urt. v. 09.11.1994 - 32 U 114/94, r+s 1995, 459; Lemcke, VersR 1996, 78; OLG Hamm, Urt. v. 28.10.1993 - 6 U 110/93, r+s 1994, 300). Aufgrund der Regelungslücke liegt in diesem Bereich keine abschließende Erklärung des Versicherers vor, die Verjährung ist weiterhin gehemmt, § 115 Abs. 2 VVG, § 203BGB). |
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Sind verjährungsunterbrechende Erklärungen nötig? |
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Hinweis: |
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Absolute Verjährungsfrist 30 Jahre § 197BGB; bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen drei Jahre, § 197BGB. |
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Erfasst der Abfindungsvergleich komplett sämtliche Körperschäden, darunter auch die zukünftigen Schäden, hat der Vergleich auch dann Bestand, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, aber auch verbessert. |
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Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abänderung möglich. |
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Sind diese Spätfolgen nach übereinstimmendem Parteiwillen bei Vergleichsabschluss im Vergleich berücksichtigt worden? |
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Sind die Spätfolgen nicht berücksichtigt worden, waren sie jedoch erkennbar? |
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Besteht jetzt ein krasses, nicht mehr hinzunehmendes Missverhältnis als unzumutbare Diskrepanz zwischen Versicherungssumme und sich jetzt darstellendem Schadensbild? |
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Liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor? |
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