Prozessuale Geltendmachung

Autor: Hering

Die Klage kann sowohl im Heimatland des Geschädigten als auch in Estland anhängig gemacht werden. In Estland ist das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder das des Unfallorts zuständig. Zuständig sind in der ersten Instanz die Land- und Stadtgerichte. Berufungen sind bei erstinstanzlichem Gericht einzureichen und werden beim Landgericht verhandelt. Die Frist beträgt zehn Tage.

Die Klage sollte dort anhängig gemacht werden, wo die Interessen des Mandanten am effektivsten durchgesetzt werden können.