Autor: Göppl |
Wird durch den Unfall eine gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Person getötet, haben die nach dem Gesetz zum Unterhalt berechtigten Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entgangenen Unterhaltsleistungen. Maßgeblich für die Höhe sind die bislang vom Verunglückten geleisteten Zahlungen.
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