Autor: Göppl |
Verdienstausfall wird grundsätzlich gegen Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt. Verbleiben Dauerschäden nach einer Verletzung werden diese in drei Gruppen
(100 %, 75 %, 50 %) eingestuft. Es erfolgt eine einmalige Abfindungszahlung. Im Todesfall haben auch Erben Anspruch auf Auszahlung der Leistungen.
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