Autor: Göppl |
Soweit im Zeitpunkt der Mandatserteilung noch möglich, sollte darauf hingewirkt werden, dass das Fahrzeug von einem von der ukrainischen Versicherung beauftragten Sachverständigen begutachtet wird. In einem solchen Fall werden die Sachverständigenkosten direkt von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Anderweitig entstehende Sachverständigenkosten werden außergerichtlich nicht erstattet. Eine Erstattung im gerichtlichen Verfahren ist möglich.
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