Prozessuale Geltendmachung

Autor: Göppl

Muss im Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Regulierung der Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht werden, kann dies nach Wahl des Geschädigten entweder am Wohnsitz des Gegners oder am Sitz des für den Unfallort zuständigen Gerichts geschehen.

Besondere Beweisvorschriften oder Beglaubigungen sind nicht zu beachten. Als Beweismittel dienen üblicherweise Zeugen und Dokumente.