Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen

Autorin: Merrath

Eine Vielzahl der Händler verwendet die von den Verbänden der deutschen Automobilwirtschaft (VDA, VDIK, ZDK) empfohlenen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) bzw. Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen (GWVB). Diese werden gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf deren Geltung hinweist. In den Bestellformularen befindet sich i.d.R. ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verkaufsbedingungen, der beispielsweise wie folgt lautet:

"Verbindliche Bestellung … nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der nachfolgenden und umseitig verzeichneten Geschäftsbedingungen".

Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift unter der Bestellung, dass er von den auf der Rückseite abgedruckten AGB Kenntnis genommen hat und mit deren Geltung einverstanden ist.