Nacherfüllung

Autorin: Merrath

Das Gesetz gibt dem Käufer damit nunmehr in erster Linie einen Anspruch auf Nacherfüllung. Mit der Einführung des Anspruchs auf Nacherfüllung wollte der Gesetzgeber dem allgemeinen Rechtsempfinden der Kaufvertragsparteien, nachdem der Nacherfüllungsanspruch im Vordergrund steht, Rechnung tragen. Der Käufer erwartet, dass die mangelhafte Sache umgetauscht oder repariert wird.1)

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner freien Wahl entweder

die Lieferung einer mangelfreien Sacheoder

die Beseitigung des Mangelsverlangen, §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch erfordert nach der gesetzlichen Regelung kein Verschulden des Verkäufers.

Die erste Variante des Nacherfüllungsanspruches, die Lieferung einer mangelfreien Sache, kommt beim Gebrauchtwagen i.d.R. nicht in Betracht.2) Denn die Lieferung eines völlig identischen Ersatzfahrzeugs ist dem Verkäufer nicht möglich, da es ein solches nicht gibt; ein Gebrauchtwagen ist immer ein Einzelstück. Dem Gebrauchtwagenkäufer verbleibt daher regelmäßig nur die Möglichkeit, die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Insbesondere kann er auch nicht die Lieferung eines gleichwertigen Fahrzeugs verlangen.3)