Minderung

Autorin: Merrath

Statt des Rücktritts kann sich der Käufer unter den gleichen Voraussetzungen wahlweise auch für die Minderung des Kaufpreises entscheiden. Hat der Käufer aber einmal den Rücktritt gewählt, kann er nicht mehr auf Minderung übergehen, das Wahlrecht des § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann entfallen.1)

Im Gegensatz zum Rücktritt bedarf die Minderung keines erheblichen Mangels, § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Minderungsbetrag errechnet sich nach § 441 Abs. 3 BGB in der Weise, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Gemäß § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Minderung soweit erforderlich durch Schätzung zu ermitteln.

1)

Palandt/Grüneberg, § 347 BGB Rdnr. 27.