Der Begriff des Sachmangels

Autorin: Merrath

Sofern es um technische Funktionsstörungen an einem Fahrzeug geht, wird üblicherweise der Begriff "Mangel" verwendet. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit der Sachmängelhaftung sprachlich ungenau,1) da nicht jede Funktionsstörung einen Mangel im Rechtssinne darstellt. Vielmehr kann es sich auch um einen bloßen neutralen Defekt handeln. Es sollte daher vermieden werden, generell den Begriff "Mangel" zu verwenden.

Nach dem alten Recht umfasste der Begriff des Sachmangels einen Fehler (vgl. § 459 Abs. 1 BGB a. F.) oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (vgl. § 459 Abs. 2 BGB a. F.).

Eine galt durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Verkäufers, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft verschuldensunabhängig einstehen will, als .Der "alte" Sachmangelbegriff ist noch insofern von Bedeutung, als die Gerichte nach wie vor auf die bisherige Rechtsprechung zum alten Kaufrecht zurückgreifen. Die Fallgruppen der Neufassung des Sachmangelbegriffs entsprechen aber auch zumindest größtenteils dem Inhalt des § a.F., so dass die Rechtsprechung zu § 459 a.F. nach wie vor relevant ist.