Bearbeitungfrist nach § 3a PflVersG

Autor: Stephan Schröder

Die Krafthaftpflichtversicherer sind verpflichtet, die bei ihnen angemeldeten Schadensersatzansprüche unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten seit Eingang zu bearbeiten. Dies gilt auch für Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug.

Die Befriedigung des Anspruchs ist allerdings nicht umfasst und ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen mit einer Sanktion, nämlich der Zahlung von Zinsen, verbunden. Diese Regelung findet sich in § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes.

Wesentlich ist, dass aus der Bearbeitungsfrist keine Regulierungspflicht im genannten Zeitrahmen folgt (BR-Drucks. 110/02, S. 21). Gefordert wird lediglich, dass sich der Versicherer substantiiert mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen auseinandersetzt. Verzögerungen bei der Regulierung, die sich im Regelfall durch objektive Schwierigkeiten wie Ermittlung der Eintrittspflicht oder Erholung von Sachverständigengutachten ergeben, sollten damit nicht erfasst werden, sondern verhindert werden, dass eine absichtliche, verzögerte Behandlung von Schadensersatzansprüchen erfolgt.

Die absolute Frist ist mit einer Verpflichtung zur unverzüglichen Bearbeitung kombiniert. Hierdurch soll unterbunden werden, dass die Versicherer die Dreimonatsfrist ausschöpfen, eine Antwort stets erst zum Ablauf der Frist erteilen.

Hinweis!