Gegnerische Versicherung ist nicht vorhanden oder nicht eintrittspflichtig

Autor: Stephan Schröder

Lehnt die Haftpflichtversicherung des Gegners ihre Eintrittspflicht ab, darf das nicht ohne weiteres hingenommen werden, weil zum Schutz des geschädigten Verkehrsteilnehmers im Rahmen der Krafthaftpflichtversicherung besondere Regeln gelten, die zu seinen Gunsten eine Deckungspflicht fingieren, wenn der Versicherer an sich leistungsfrei wäre bzw. auch bei einem beendeten Versicherungsvertrag eine Nachhaftung begründen. Auf Feststellung der Deckungspflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers kann der Geschädigte klagen, und zwar sogar schon bevor die Haftung des Schädigers als solche feststeht (BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90).

Ist auch das ausgeschlossen oder für das gegnerische Fahrzeug überhaupt keine Krafthaftpflichtversicherung vorhanden, ergeben sich gleichwohl andere Ersatzmöglichkeiten, u.a. der in § 12 PflVG begründete Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe. Jedoch ist das nicht die einzige Ersatzmöglichkeit; alle weiteren müssen ebenfalls überprüft werden, schon deswegen, weil die Verkehrsopferhilfe diesen gegenüber nur subsidiär eintritt, § 12 Abs. 1PflVG. Weitere Informationen zur Verkehrsopferhilfe unter: www.verkehrsopferhilfe.de.

Aus allen ergibt sich eine bestimmte Reihenfolge der Prüfung, die auch hier nachfolgend berücksichtigt werden soll:

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