Übernahme der Prüfliste in das Anspruchsschreiben

Autor: Stephan Schröder

Die zugegebenermaßen relativ große Mühe einer vollständigen Erfassung der einzelnen Punkte soll aber auch nutzbringend verwertet werden. Die gleichen Daten, die zunächst vom Anwalt vermerkt, dann ggf. von einem Mitarbeiter noch einmal niedergeschrieben worden sind, können sowohl beim Anspruchsschreiben an die gegnerische Versicherung als auch an die eigene Haftpflichtversicherung des Mandanten verwendet werden, ebenso ggf. für die Rechtschutzversicherung oder eine Unfall- bzw. Krankenversicherung des Mandanten. Sinnvoll ist es, diese gesamten Informationen nur einmal niederzuschreiben, und zwar so, dass sie im Rahmen aller anfallenden Maßnahmen verwendet werden können. Das gebietet, die Prüfliste so abzufassen, dass sie zugleich und unverändert als Bestandteil des Anspruchsschreibens bzw. der Schadensanzeige verwendet werden kann.

Es ist notwendig, zwischen den Informationen zu unterscheiden:

die zur Weitergabe an die gegnerische Versicherung oder die Dritten bestimmt sind,

die intern allein die Bearbeitung des Mandats betreffen.

Beispiel