Zweck der Verkehrsberuhigung

Autor: Stephan Schröder

Der Verkehrssicherungspflichtige ist berechtigt, im Straßenraum Hindernisse wie Bodenschwellen, Blumenkübel, Pflanzenbeete, Aufpflasterungen etc. anzubringen, um Geschwindigkeitsbeschränkungen durchzusetzen.

Das "Hindernis" muss geeignet sein, die Verkehrsteilnehmer zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen (OLG Köln, Urt. v. 09.01.1992 - 7 U 10/91, VersR 1992, 826), darf selbst allerdings nicht Quelle einer Verkehrsgefährdung werden (BGH, Urt. v. 16.05.1991 - III ZR 125/90, NJW 1991, 2824, 2825). Die "Hindernisse" sollen daher so gestaltet sein, dass sie für einen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht fahrenden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar und beherrschbar sind (OLG Hamm, Urt. v. 26.05.2009 - 9 U 109/07, DAR 2010, 202), und zwar auch bei Dunkelheit und erschwerten Sichtverhältnissen. Sie müssen dem entsprechen, d.h., sie müssen das angestrebte Ziel erreichen, für den betroffenen Verkehrsteilnehmer allerdings nur die geringste Eingriffsintensität aufweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.1995 - , VersR 1996, , 603). Der Verkehrssicherungspflichtige muss mit naheliegenden, leichten Verkehrsverstößen der Verkehrsteilnehmer rechnen und dafür Sorge tragen, dass der Straßenbenutzer auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen auf derartige Hindernisse ohne weiteres aufmerksam wird (OLG Hamm, Urt. v. 26.05.2009 - , 2010, ). Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.