Rechtsgrundlagen und Regulierungspraxis

Autor: Christian Sitter

Private und gesetzliche Unfallversicherung sind zwei völlig unterschiedliche Rechtsinstitute und stehen nebeneinander. Während die in §§  178  ff. VVG geregelte Unfallversicherung durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und dem von ihm frei gewählten Versicherer begründet wird, unterliegt die im SGB VII geregelte gesetzliche Unfallversicherung dem Sozialversicherungs- und damit dem öffentlichen Recht.

Die Leistungen der privaten Unfallversicherung treten neben diejenigen der gesetzlichen Unfallversicherung und etwaiger Haftpflichtansprüche des Geschädigten. Es erfolgt keine Anrechnung, selbst wenn sich die Leistungen ihrem Sinn und Zweck nach mit denjenigen des privaten Unfallversicherers decken. Hintergrund ist die Überlegung, dass der Versicherte sich die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung mit eigenen Beiträgen erkauft hat und er deshalb auch uneingeschränkt von den Versicherungsleistungen profitieren soll.

Bei der , weil hier ein gesetzlicher Forderungsübergang stattfindet. Darüber hinaus können - auch in vollem Umfang - bestehende Haftpflichtansprüche ausgeschlossen sein, wenn der Verkehrsunfall zugleich Arbeitsunfall ist und die Haftpflichtansprüche sich gegen einen Arbeitgeber oder Arbeitskollegen des Verletzten richten. In diesem Fall gehen die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung vor und schließen zivilrechtliche Ansprüche aus.