Vergütungspflicht

Autor: Jansen

Der Kunde hat gem. § 631 BGB in erster Linie die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Vereinbarte Vergütung

Maßstab der Vergütungshöhe ist deshalb die getroffene Vereinbarung. Dabei ist keine Vereinbarung mit einzelnen Beträgen erforderlich. Es genügt, dass die Abrechnungsmodalitäten vereinbart werden.

Beispiel

"Teile gemäß UPE plus XX % Aufschlag zzgl. Arbeitslohn nach Zeiteinheiten zum ausgehängten Stundensatz".1)

Bei Einbeziehung der Kfz-Reparaturbedingungen ist zu beachten, dass der Unternehmer auf Verlangen des Auftraggebers im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen, zu vermerken hat. Alternativ kann auch auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge verwiesen werden.

Im Bereich der Kfz-Reparaturen stellt die Vereinbarung einer Vergütung erfahrungsgemäß die Ausnahme dar.

1)

Schmidt, zfs 2004, 547.

Übliche Vergütung