Autor: Stephan Schröder |
Ein Lkw stieß auf einem ordnungsgemäß gekennzeichneten Bahnübergang mit einem Zug zusammen, nachdem er an diesem Tag den Bahnübergang bereits zehnmal passiert hatte. - Es besteht kein Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit. Wegen der subjektiven Elemente der groben Fahrlässigkeit liegt die Feststellung allein im tatrichterlichen Ermessen (BGH, Urt. v. 05.12.1966 - II ZR 174/65, VersR 1967, 127).
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