Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hering

(Siehe auch → Obliegenheitsverletzungen Rdnr. 1 ff.)

Die Checkliste zur Arztklausel nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) finden Sie hier:

I. Inhalt der Obliegenheit

In der Kfz-Unfallversicherung ergeben sich besondere Pflichten der Versicherungsnehmer (Obliegenheiten) nach Eintritt eines Schadenfalls, der zu einer Körperverletzung geführt hat. Diese ergeben sich aus E.5.2 AKB 2008.

Nach E.5.2a AKB 2008 ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, wenn durch einen Unfall ein Körperschaden entstanden ist und somit eine Leistung in der Kraftfahrunfallversicherung entsteht. Dies hat unverzüglich i.S.v. § 121 BGB, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung, zu erfolgen, grundsätzlich sofort nach dem Unfall. Der Versicherungsnehmer hat die freie Arztwahl. Die Wahl eines Heilpraktikers ist aber nicht möglich (Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., Nr. E.5 AKB Rdnr. 3).

Beachtet werden muss zudem die Fünfzehnmonatsfrist im Hinblick auf die Festsetzung und die Geltendmachung von Invalidität (E.5.3 AKB 2008).

Den ärztlichen Anordnungen muss der Versicherte nachkommen (E.5.2b AKB 2008), allerdings nur soweit diese für ihn zumutbar sind. Maßstab ist das objektiv vernünftige Verhalten eines nicht versicherten Patienten (Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., Nr. E.5 AKB Rdnr. 4). Eine Behandlung, die sein Einkommen gefährdet, muss er nicht dulden.