».. [Die] durch § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO bußgeldbewehrte Vorschrift [des § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO] verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG und ist somit verfassungswidrig und nichtig.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO ist unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch andere belästigt werden. Die Vorschrift verbietet somit unter der zusätzlichen Voraussetzung der Belästigung Anderer das »unnütze Hin- und Herfahren« innerhalb geschlossener Ortschaften.
Die ungestörte Teilnahme am Gemeingebrauch an öffentl. Straßen ist Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwGE 30, 235, 238). Gemeingebrauch ist der jedermann ohne besondere Zulassung im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattete Gebrauch der Straßen zum Verkehr. Zum .. Gemeingebrauch gehört die verkehrsübliche Nutzung der Straße zur Verkehrsteilnahme. Bei der Bestimmung des Begriffs der