BAG - Urteil vom 11.08.1988
8 AZR 721/85
Normen:
BGB § 254, §§ 611 ff., § 670 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 611 BGB
BAGE 59, 203
BB 1988, 1671, 2391
BB 1989, 148
DB 1988, 1756, 2516
DB 1988, 2516
DRsp VI(604)179g-h
EzA § 670 BGB Nr. 19
NJW 1989, 317
NZA 1988, 649
NZA 1989, 54
SAE 1989, 201
VersR 1988, 1306

BAG - Urteil vom 11.08.1988 (8 AZR 721/85) - DRsp Nr. 1992/6077

BAG, Urteil vom 11.08.1988 - Aktenzeichen 8 AZR 721/85

DRsp Nr. 1992/6077

Einsatz (Tätigkeit) eines Arbeitnehmers als Kraftfahrer: Belastung des Arbeitnehmers mit Nachteilen aus einer Strafverfolgung wegen Beteiligung an einem Verkehrsunfall, und zwar auch im Falle von Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs der StPO, anders u. U. bei Einsatz für Fahrten durch Gebiete außerhalb der Bundesrepublik und West-Berlins (hier: durch die DDR), in denen unzumutbare Strafverfolgungsmaßnahmen drohen.

»1. Ein als Kraftfahrer tätiger Arbeitnehmer trägt selbst die Gefahr, wegen seiner Beteiligung an einem Verkehrsunfall strafrechtlich verfolgt zu werden. Das gilt grundsätzlich auch bei Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozeßordnung. Nachteile, die ihm durch Maßnahmen der Strafverfolgung entstehen, gehören zu seinem Lebensbereich und nicht zum Betätigungsbereich des Arbeitgebers.