I.
Der Kläger verlangt Minderung und Schadensersatz, weil die Beklagte - bzw. ihr Vertreter - ihn beim Gebrauchtwagenverkauf arglistig getäuscht und Zusicherungen nicht eingehalten habe.
Am 24.02.2003 kaufte der Kläger von der Beklagten für 4.390,00 Euro einen Gebrauchtwagen ..., den er trotz der geltend gemachten Mängel behalten will. Der Kläger behauptet, entgegen den Zusicherungen habe der Wagen über mehrere Mängel verfügt. Er sei insoweit arglistig getäuscht worden.
Die Beklagte behauptet, ihr Vertreter, der die Vertragsverhandlungen geführt hat, habe keine Zusicherungen gegeben.
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