Verkehrsopferschutz

Autoren: Abatzis/Petropoulos

In Griechenland besteht ein Garantiefonds. Eintrittspflichtig ist der Garantiefonds, wenn der Schädiger bzw. das schädigende Fahrzeug wegen Unfallflucht nicht ermittelt werden kann, wenn das Fahrzeug nicht versichert war, der Haftpflichtversicherer nicht mehr zur Geschäftsausübung befugt ist oder in Insolvenz gegangen ist; ferner in den Fällen, in denen kein Versicherungsschutz besteht, also wenn das schädigende Fahrzeug gestohlen war oder der Unfall vorsätzlich verursacht wurde. Hinzu kommen aber auch die Fälle, in denen der Haftpflichtversicherer zahlungsunfähig bzw. in Konkurs gefallen ist.

Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist allerdings, dass die Verursachung des Unfalls durch den nicht zu ermittelnden Dritten durch die polizeiliche Unfallaufnahme nachgewiesen werden kann.

Ersetzt werden sowohl Personen- wie Sachschäden. Auch der immaterielle Schaden ist nach einer Entscheidung des griechischen Kassationsgerichtshofs (Areopag, Urt. Nr. 9/93) zu ersetzen.