Erwerbsschaden

Autorin: Kerschbaumer

Wird hingegen ein konkret vorliegender Erwerbsschaden (Verdienstausfall) geltend gemacht, zumal der Verletzte seinem bisherigen bzw. zukünftigen Beruf nicht mehr nachgehen kann, so spricht man von einer "spezifischen" Arbeitsunfähigkeit. Es handelt sich dabei um einen vermögensrechtlichen Schaden, der vom Verletzten nachgewiesen werden muss.

Der beim Geschädigten durch unfallbedingte Verletzungen eingetretene spezifische Verdienstausfall wird entschädigt; dabei ist zwischen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und dauernder Erwerbsminderung zu unterscheiden.

Der Zeitraum bzw. der Grad des im konkreten Fall vorliegenden Erwerbsschadens wird i.d.R. durch ein ärztliches Gutachten bestimmt.

Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird der Schaden konkret berechnet. Basis ist das Nettoeinkommen. Bei Arbeitnehmern wird die Lohnsteuerkarte zugrunde gelegt, bei Selbständigen die Einkommensbescheide der letzten drei Jahre, wobei nicht der Durchschnitt, sondern das höchste Jahreseinkommen berücksichtigt wird.

Verbleibt eine dauernde Erwerbsminderung oder -unfähigkeit, wird keine Rente, sondern eine Kapitalentschädigung geleistet. Diese berechnet sich nach dem Jahresnettoeinkommen, dem Grad der Erwerbsminderung sowie einem unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer der Erwerbstätigkeit sich ergebenden Kapitalisierungsfaktor.