Autor: Göppl |
Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist das norwegische Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz vom 03.02.1961. Danach können Entschädigungsansprüche direkt gegenüber der Versicherung des Schädigers geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche können aufgrund Verschuldenshaftung wegen unerlaubter Handlung bestehen. Daneben kommt nach dem Kfz- Haftpflichtgesetz auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung in Betracht. Ansprüche aus der Gefährdungshaftung können ausschließlich gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Eigene Ansprüche gegen den Schädiger oder den Kfz-Halter bestehen nicht.
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