Autoren: Hartmann/Schomerus |
Wenn die Beauftragung eines spanischen Sachverständigen mit der dortigen Haftpflichtversicherung abgesprochen wurde oder dieser von der Versicherung beauftragt wurde, trägt die Versicherung direkt auch die Kosten. Sofern der Geschädigte selbst einen Sachverständigen beauftragt, insbesondere einen in Deutschland, werden die Kosten im außergerichtlichen Bereich nicht übernommen, können aber im Rahmen der Kostenfestsetzung im gewonnenen Gerichtsverfahren erstattet werden.
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