Totalschaden

Autoren: Göppl/Pöhlmann

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs, wird die Ersatzleistung auf den Betrag des Zeitwerts (nicht Wiederbeschaffungswerts) beschränkt. Der Nachweis erfolgt durch ein Sachverständigengutachten; insoweit werden auch die Gutachten eines deutschen Sachverständigen akzeptiert.

Ebenso wie nunmehr hier wird die Mehrwertsteuer nur bei Nachweis der Ersatzbeschaffung übernommen.

Rückführungskosten für die Rückführung eines Fahrzeugs mit Totalschaden in das Heimatland des Geschädigten werden nicht übernommen. Verwertungskosten für ein beschädigtes, in Tschechien gelassenes Fahrzeug werden zunehmend übernommen. Gleiches gilt für Zulassungskosten für das neu anzuschaffende Fahrzeug.