(1) 1Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48 a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. 2Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen; b) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen; c) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.
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