§ 24a StVG "0,5-Promille-Grenze"

Autor: Christian Sitter

Einführung

An §  24a StVG ist stets zu denken, sollte eine Straftat nach §§  315c, 316 StGB nicht nachweisbar sein, also im Fall einer Alkoholfahrt bei festgestellter AAK von 0,25 mg/l oder BAK von 0,5 ‰-1,09 ‰, sofern weder Fahrfehler noch Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf Alkohol- oder Drogenkonsum zurückzuführen sind. Die Norm stellt einen Auffangtatbestand dar. Der Betroffene erhält statt einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße und ein Fahrverbot enthält und zur Eintragung von zwei Punkten führt.

Sanktionen

Die Geldbuße bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt ist im Höchstmaß auf 3.000 Euro beschränkt (§  24a Abs.  4 StVG). Zugleich ist ein Verstoß gegen §  24a StVG ein Regelfall für ein Fahrverbot, §  25 Abs.  1 Satz 2 StVG.

Regelsätze BKat

Die Regelsätze des BKat betragen:

nach Nr. 241 BKat für den ersten Verstoß 500 Euro plus einen Monat Fahrverbot,

nach Nr. 241.1 BKat für den zweiten Verstoß 1.000 Euro plus drei Monate Fahrverbot

sowie nach Nr. 241.2 1.500 Euro plus drei Monate Fahrverbot, sind bereits zwei oder mehr Verstöße eingetragen

Ursprünglicher BKat gilt weiter