BayObLG - Beschluss vom 27.06.2001
4 St RR 76/01
Normen:
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 6 ;
Fundstellen:
JR 2001, 475
NStZ-RR 2002, 76
UPR 2002, 77

§ 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt

BayObLG, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 4 St RR 76/01

DRsp Nr. 2001/11175

§ 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt

»Der Senat hält an der Einordnung des Tatbestands des § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt auch für den Fall fest, dass die Gefährdung wegen anderer konkreter Umstände des Einzelfalls (insbesondere wegen örtlicher Gegebenheiten) als der geringen Menge der Abfälle ausgeschlossen erscheint.«

Normenkette:

StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 6 ;

Tatbestand:

Der Angeklagte lagerte seit 1993 auf unbefestigtem Grund auf einer Länge von 180 m neben der Zufahrtstraße zu dem von ihm mit Pferdehaltung betriebenen Hof 250 Kubikmeter Pferdemist in der Absicht ab, sich dieses Mistes zu entledigen. Durch die ausgetretenen Mistsickersäfte bestand die Gefahr einer erheblichen Verunreinigung des Bodens, des Grundwassers und des in etwa 120 m Entfernung parallel verlaufenden S.baches.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 5.11.1997 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM. Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten am 21.2.2001 als unbegründet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Gründe: