OLG Celle - Urteil vom 17.10.2001
9 U 159/01
Normen:
BGB § 828 Abs. 2 § 847 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 460

75.000 DM Schmerzensgeld wegen Verlustes eines Auges und weiterer Verletzungen durch einen Schuß mit einer Schreckschußpistole aus geringer Entfernung

OLG Celle, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 9 U 159/01

DRsp Nr. 2003/11239

75.000 DM Schmerzensgeld wegen Verlustes eines Auges und weiterer Verletzungen durch einen Schuß mit einer Schreckschußpistole aus geringer Entfernung

1. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 75.000 DM für den Verlust eines Auges aufgrund eines Schusses mit einer Schreckschußpistole aus geringer Entfernung entspricht dem allgemeinen Schmerzensgeldniveau, an dem sich die Gerichte im Interesse der Gleichbehandlung aller Geschädigten zu orientieren haben.2. Eine Einschränkung der Haftung Minderjähriger unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn von dem ebenfalls minderjährigen unmittelbar Geschädigten Schmerzensgeldansprüche gestellt werden. Dieser genießt als ebenfalls Minderjähriger keinen geringeren Grundrechtsschutz als der Schädiger selbst.

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2 § 847 ;

Tatbestand: