VGH Bayern - Beschluss vom 25.11.2021
11 CS 21.2423
Normen:
FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 21.907

Aberkennung des Rechts auf Gebrauchmachung von einer ausländischen Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.2423

DRsp Nr. 2021/18264

Aberkennung des Rechts auf Gebrauchmachung von einer ausländischen Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Verfahren 11 CS 21.2423 und 11 C 21.2422 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 11 CS 21.2423 wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (11 CS 21.2423) wendet sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Weiter wendet er sich gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (11 CS 21.2423) und für die gegen den Aberkennungsbescheid gerichtete Klage (11 C 21.2422).

Am 17. Oktober 2007 erteilte die polnische Fahrerlaubnisbehörde Starostwo Powiatowe w Zielonej Gorz dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B.

Seit 7. Dezember 2019 ist der Antragsteller amtlich in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet.