KG - Beschluss vom 06.02.2013
3 Ws (B) 54/13 - 122 Ss 19/13
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 72 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 1344/12

Abfassen von Gründen bei Einlegung der RechtsbeschwerdePrüfung der finanziellen Verhältnisse bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,- Euro

KG, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 54/13 - 122 Ss 19/13

DRsp Nr. 2013/23842

Abfassen von Gründen bei Einlegung der RechtsbeschwerdePrüfung der finanziellen Verhältnisse bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,- Euro

Auch wenn die Zustimmungen aller Beteiligten zu einem Verzicht auf das Abfassen von Gründen gemäß § 72 Abs. 6 OWiG gegeben sind, sind in dem Beschluss Gründe aufzuführen, wenn fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,- Euro sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen näher darzulegen. Zudem ist zu prüfen, ob die Anordnung von Zahlungserleichterungen in Betracht kommt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 72 Abs. 6;

Gründe: