OLG Hamm - Urteil vom 03.04.2001
27 U 199/00
Normen:
BGB § 249 § 124 § 821 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 407 § 412 ; SGB X § 116 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 7
VRS 100401,
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 73/00

Abfindungsvergleich nach Verkehrsunfall - Verschweigen von Rentenleistungen des gesetzlichen Unfallversicherers - Verdienstausfallschaden

OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 27 U 199/00

DRsp Nr. 2001/9407

Abfindungsvergleich nach Verkehrsunfall - Verschweigen von Rentenleistungen des gesetzlichen Unfallversicherers - Verdienstausfallschaden

»Ein Geschädigter, der in Folge eines Unfalls Rentenleistungen des gesetzlichen Unfallversicherers erhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er den Haftpflichtversicherer vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht des SVT hingewiesen hat.«

Normenkette:

BGB § 249 § 124 § 821 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 407 § 412 ; SGB X § 116 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der als Kradfahrer bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall vom 17.05.1994 schwer verletzt wurde, beansprucht Zahlung von 45.000,- DM aus einem am 16.12.1997 mit der Beklagten geschlossenen Abfindungsvergleich.