OLG Hamm - Urteil vom 19.06.2008
6 U 48/08
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ; ZPO § 99 Abs. 1 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 250 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ; BRAGO §§ 31 ff. ; BRAGO § 118 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 518
JurBüro 2008, 597
MDR 2008, 1334
NJW-Spezial 2008, 649
NZV 2008, 521
OLGReport-Hamm 2008, 627
zfs 2008, 587
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 470/07

Abgrenzung der Erteilung eines beschränkten von einem unbeschränkten Klageauftrags an einen Anwalt - Außergerichtliche Anwaltskosten als Hauptforderung

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 6 U 48/08

DRsp Nr. 2008/21617

Abgrenzung der Erteilung eines beschränkten von einem unbeschränkten Klageauftrags an einen Anwalt - Außergerichtliche Anwaltskosten als Hauptforderung

1. Spricht aus Sicht des Anwalts auf Grund seiner Erfahrung Vieles dafür, dass die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls Erfolg haben wird, dann muss er seinen Mandanten nicht dahingehend beraten, ihm einen unbeschränkten Klageauftrag zu erteilen. 2. Die umfangreiche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ist grundsätzlich als Vergleichsmaßstab nicht geeignet, da der Anwalt bei der Übernahme eines Mandats zur Regulierung eines Unfallschadens in einer anderen Situation ist. 3. Die außergerichtlichen, strittigen Kosten für den Prozessbevollmächtigten sind, wenn die Hauptforderung an sich nicht angegriffen wird, Hauptforderung im Sinn von § 4 ZPO und insoweit auch isoliert anfechtbar.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ; ZPO § 99 Abs. 1 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 250 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ; BRAGO §§ 31 ff. ; BRAGO § 118 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt in dieser Instanz noch Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 03.10.2005 mittags auf dem U-Weg in Q ereignet hat.