VGH Bayern - Beschluss vom 08.05.2001
11 B 99.3454
Normen:
StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5 ; FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)327a-b
DAR 2001, 472
NZV 2001, 444
VRS 101, 143

Abgrenzung von fahrerlaubnisfreiem Krankenfahrstuhl und fahrerlaubnispflichtigem Klein-Pkw

VGH Bayern, Beschluss vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 11 B 99.3454

DRsp Nr. 2003/16589

Abgrenzung von fahrerlaubnisfreiem Krankenfahrstuhl und fahrerlaubnispflichtigem Klein-Pkw

1. Für die Unterscheidung zwischen einem fahrerlaubnisfreien motorisierten Krankenfahrstuhl und einem fahrerlaubnispflichtigen Klein-Pkw ist im Rahmen der bauartbedingten Zweckbestimmung nicht entscheidend auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen. 2. Ein Fahrzeug ist nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt, wenn es bereits nach der Konzeption seines Herstellers eine Konstruktion und Ausstattung aufweist, die speziell auf die Bedürfnisse dieser Personengruppe abstellt.

Normenkette:

StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5 ; FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
DRsp II(294)327a-b
DAR 2001, 472
NZV 2001, 444
VRS 101, 143