BGH - Beschluß vom 10.06.2008
VI ZR 10/08
Normen:
StVO § 15 § 18 Abs. 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 80/07
LG Hannover, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 310/06

Abgrenzung von Liegenbleiben und verkehrswidrigem Anhalten eines Fahrzeugs

BGH, Beschluß vom 10.06.2008 - Aktenzeichen VI ZR 10/08

DRsp Nr. 2008/12161

Abgrenzung von Liegenbleiben und verkehrswidrigem Anhalten eines Fahrzeugs

Die Beantwortung der Frage, ob ein Liegenbleiben im Sinne des § 15 StVO oder ein verkehrswidriges Halten im Sinne des § 18 Abs. 8 StVO vorliegt, wenn ein Fahrer seinen LKW auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anhält, um die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs oder der Ladung zu überprüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Fahrer die Notwendigkeit dieser Fahrzeugkontrolle selbst zu verantworten hat (vgl. BGH - VI ZR 259/57 - 09.12.1958).

Normenkette:

StVO § 15 § 18 Abs. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).