OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2001
3 Ss OWi 899/00
Normen:
BKatV § 2 ; StPO § 344, § 24, § 338 Nr. 3, § 261, § 249, § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 324

Ablehnung; Ablehnungsgrund; Teilnahme an einem früheren Verfahren; Verlesung von Urkunden; Inbegriff der Hauptverhandlung; Vorhalt; Verfahrensrüge; ausreichende Begründung; Fahrverbot; Begründung der Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 899/00

DRsp Nr. 2001/6759

Ablehnung; Ablehnungsgrund; Teilnahme an einem früheren Verfahren; Verlesung von Urkunden; Inbegriff der Hauptverhandlung; Vorhalt; Verfahrensrüge; ausreichende Begründung; Fahrverbot; Begründung der Entscheidung

»1. Ein Richter kann nicht allein schon deswegen als befangen angesehen werden, weil er in einem anderen Verfahren, welches sich ebenfalls gegen den Betroffenen bzw. Angeklagten richtet, gegen diesen entschieden hat. 2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine im Urteil verwertete Urkunde sein nicht verlesen worden, gehört die Behauptung nebst Nachweis aus der Sitzungsniederschrift, der Inhalt der Urkunde sei auch nicht anderweitig, etwa durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden, noch sei von den Urkunden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Kenntnis genommen worden. 3. Auch wenn die Verhängung eines Fahrverbotes nahe liegt, ist die Verhängung in den Urteilsgründen zu begründen.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StPO § 344, § 24, § 338 Nr. 3, § 261, § 249, § 267 ;

Gründe: