VGH Bayern - Beschluss vom 19.04.2021
11 ZB 21.388
Normen:
StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1; VwGO § 124 Abs.2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 19.70

Ablehnung des Antrags des Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks auf Zulassung der Berufung gegen die verkehrsrechtliche Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots in einem Teilbereich einer Ortsstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 21.388

DRsp Nr. 2021/7255

Ablehnung des Antrags des Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks auf Zulassung der Berufung gegen die verkehrsrechtliche Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots in einem Teilbereich einer Ortsstraße

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1; VwGO § 124 Abs.2;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots in einem Teilbereich einer Ortsstraße, an die ihr Wohngrundgrundstück O* ... Straße 1 angrenzt.