OLG Hamm - Beschluss vom 31.10.2001
5 Ss 884/01
Normen:
StPO § 244 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2807
NZV 2002, 335
VRS 103, 201

Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags; für die Entscheidung ohne Bedeutung; Beweisbehauptung; Indiztatsache; freie Beweiswürdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 5 Ss 884/01

DRsp Nr. 2002/198

Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags; für die Entscheidung ohne Bedeutung; Beweisbehauptung; Indiztatsache; freie Beweiswürdigung

»Zur Ablehnung eines (Hilfs-)Beweisantrages als für die Entscheidung ohne Bedeutung.«

Normenkette:

StPO § 244 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: