Autor: Eckersdorf |
Unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebsfähig oder verkehrssicher ist, werden die Kosten für das Abschleppen bis zur Werkstatt des eigenen Wohnsitzes bzw. bis zum nächsten regelmäßigen Standort des Fahrzeugs ersetzt (allerdings nur gegen Vorlage der Rechnung).
Bei ausländischen Geschädigten werden bei einem eindeutigen Totalschaden angemessene Abschleppkosten bis zur polnischen Grenze anerkannt. Bei einem Schaden unter der Totalschadensgrenze kann man volle Abschleppkosten verlangen.
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