Mietwagenkosten

Autor: Eckersdorf

Grundsätzlich erfolgt ein Ersatz der Mietwagenkosten, und zwar unabhängig davon, ob der geschädigte Fahrzeughalter das Fahrzeug zu Privat- oder Geschäftszwecken genutzt hat (Oberstes Gericht, Beschl. v. 17.11.2011 - III CZP 05/11).

Die Zeit, für die die Mietwagenkosten beansprucht werden, und die Höhe des Tagessatzes müssen angemessen sein. Bei der Höhe werden die ortsüblichen Preise am Wohnsitz des Geschädigten sowie die Fahrzeugklasse berücksichtigt. Bezüglich des Zeitrahmens kann man in der Praxis der polnischen Rechtsprechung Folgendes beobachten:

Der Zeitraum der zielgerechten und wirtschaftlich begründeten Vermietung eines Ersatzfahrzeugs im Fall eines Totalschadens umfasst den Zeitraum vom Tag der Anmietung des Ersatzfahrzeugs bis zu dem Tag, an dem der Geschädigte ein ähnliches Fahrzeug kaufen könnte, meistens spätestens jedoch bis zum Tag des Erhalts der Entschädigung für den Gesamtschaden am Fahrzeug.

Es gibt auch konkrete Sachverhalte, in denen der Zeitraum über den Tag des Erhalts der Entschädigung hinausgehen kann.