BayObLG - Beschluss vom 28.09.2023
202 ObOWi 780/23
Normen:
OWiG § 79;
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 23.02.2023

Absehen vom Fahrverbot bei Fahrt mit 0,47 Promille AlkoholFahrverbot bei kurzer Fahrt unter AlkoholAbsehen von gesetzlichem Fahrverbot nur bei besonderen Umständen

BayObLG, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 202 ObOWi 780/23

DRsp Nr. 2023/14857

Absehen vom Fahrverbot bei Fahrt mit 0,47 Promille Alkohol Fahrverbot bei kurzer Fahrt unter Alkohol Absehen von gesetzlichem Fahrverbot nur bei besonderen Umständen

1. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3), 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kann nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen, oder dann, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise derart aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG herausfällt, dass die Anordnung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.2. Die Indizwirkung des Regelbeispiels nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG wird nicht allein dadurch entkräftet, dass bei einer nur wenige Minuten andauernden Alkoholfahrt eine Wegstrecke von lediglich 200 m zurückgelegt wurde. Dies gilt erst recht, wenn der Atemluftgrenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l nicht nur geringfügig überschritten, sondern die Alkoholkonzentration nahe zum Grenzwert der (absoluten) Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB lag.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 23. Februar 2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.