OLG Koblenz - Urteil vom 29.03.2001
1 Ss 319/00
Normen:
StGB § 315c , § 69 ; StPO § 318, § 344 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
StA Trier - 8004 Js 12520/99 ,

Absehen vom Fahrverbot; Berufungsbeschränkung; Beschränkung des Rechtsmittels; Entziehung der Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßenverkehrs; Gefährdung; Gefahrverursachung; Fahrverbot; Katalogtat; Rechtsmittelbeschränkung; Revisionsbeschränkung; Vorsatz

OLG Koblenz, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 319/00

DRsp Nr. 2001/9544

Absehen vom Fahrverbot; Berufungsbeschränkung; Beschränkung des Rechtsmittels; Entziehung der Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßenverkehrs; Gefährdung; Gefahrverursachung; Fahrverbot; Katalogtat; Rechtsmittelbeschränkung; Revisionsbeschränkung; Vorsatz

»1. Eine Beschränkung der Revision innerhalb des Rechtsfolgenanspruchs auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis ist unwirksam. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz Vorliegens einer Katalogtat gem. § 69 Abs. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abgesehen werden kann. 3. Der Gefährdungsvorsatz gem. § 315 c Abs. 1 StGB muss sich auf eine konkrete Verfahrenssituation beziehen. Er muss zwar nicht den Eintritt eines Schadens umfassen; erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Umstände kannte, die zu einer bestimmten Gefährdung geführt haben, die also die Schädigung als naheliegende Möglichkeit erscheinen ließen (vgl. auch BGHSt. 22, 67, 74).«

Normenkette:

StGB § 315c , § 69 ; StPO § 318, § 344 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Außerdem entzog es ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis und ordnete für deren Neuerteilung eine Sperrfrist von sechs Monaten an.