OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2001
3 Ss OWi 390/01
Normen:
BKatV § 2 ;

Absehen vom Fahrverbot, Gründe; langjährige Fahrpraxis; nicht in Erscheinung getreten; berufliche Gründe

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 390/01

DRsp Nr. 2002/248

Absehen vom Fahrverbot, Gründe; langjährige Fahrpraxis; nicht in Erscheinung getreten; berufliche Gründe

»Zum Absehen vom Fahrverbot.«

Normenkette:

BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400,- DM verhängt, von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen die Betroffene jedoch abgesehen. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 16.05.2000 um 09.04 Uhr befuhr die Betroffene die Werther Straße in Bielefeld oberhalb der Universität. Die Geschwindigkeit betrug 82 km/h.

Damit hat die Betroffene die dort zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten. Der Verstoß wurde festgestellt anhand einer mobilen Geschwindigkeitsüberwachung mit Traffipax Speedophot Film Nr. 2375, Bild Nr. 355.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf dem Geständnis der Betroffenen in der Hauptverhandlung. Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses der Betroffenen bestehen nicht. An der Ordnungsgemäßheit der Messung bestehen ebenfalls keine Zweifel. Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wurde ausweislich des Eichscheins bis zum 31.12.2000 ordnungsgemäß geeicht."