OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2001
3 Ss OWi 951/01
Normen:
BKatV § 2 ;

Absehen vom Fahrverbot; selbstständig tätiger Betroffener; wirtschaftliche Schwierigkeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 951/01

DRsp Nr. 2002/180

Absehen vom Fahrverbot; selbstständig tätiger Betroffener; wirtschaftliche Schwierigkeiten

»Allein die Feststellung, der Betroffene, der als selbständige Physiotherapeut tätig ist, käme in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn er seinen Führerschein für einen Monat entbehren müsste, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot nicht.«

Normenkette:

BKatV § 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 800,- DM festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 19. Juni 2000 gegen 16.45 Uhr mit seinem PKW in Löhne die BAB A 30 in Fahrtrichtung Osnabrück. Dabei beachtete der Betroffene aus Unachtsamkeit die auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h anordnen, nicht und überschritt die höchst zulässige Geschwindigkeit um 26 km/h. Ein Fahrverbot verhängte das Amtsgericht nicht und führte in den Urteilsgründen hierzu folgendes aus: